Zur Biographie von Jobst Johann

 

TestamenT  des  Jobst Johann v. Reden

d.d. Hastenbeck, d. 30. Juni 1729

 

Im Namen der heiligen hochgelobten Dreieinigkeit sei hiermit kund und zu wissen:

 

Obwohl ich, Jobst Johann von Reden, kgl. Großbritannischer und Churfürstl. Braunschw. Lüneb. Land- und Schatzrat, Herr zu Hastenbeck und Hameln, Wilhelms sel. Sohn, in Erwägung der Hin-fälligkeit dieses menschlichen Lebens, und daß keinem bekannt, zu welcher Zeit und Stunde ihm sein Ziel gesetzet sei, schon vor etlichen Jahren meine letzte Willens-Verordnung aufgerichtet, wobei es auch, wenn die Sachen in damaligem Stande geblieben wären, sein unverändertes Bewenden wohl würde gehabt haben; so sind jedoch sehr bewegende Ursachen, nachdem es Sr. göttlichen Majestät gefallen, meinen herzgeliebten einigen Bruder, Herrn Wilhelm von Reden, als deutschen Ordensritter und Kommandeur zu Bergen, Sr. Kgl. Majestät von Großbritannien und Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig Lüneburg Ersterem Cammerern und Landdrosten, durch einen noch zur Zeit unvermuteten Tod, zumal da er viel jünger als ich, aus dieser Zeit abzufordern, und dann sowohl durch natürliche Erbfolge als nach Inhalt seines hinterlassenen Testaments dessen ganzes Vermögen auf mich devolvieret worden, eine anderweite testamentarische Verordnung zu verfas-sen, und meine vorgedachte Disposition hinwieder aufzugeben, thue auch solches hiermit und in Kraft dieses, bei annoch, Gottlob, gesundem Leibe und guter Vernunft, auf  Maße und Weise, wie folgt:

 

1. Anfänglich und fürs Erste danke ich dem Allerhöchsten von ganzem Herzen für alle meine Lebenszeit an Seele und Leib mir erwiesenen Wohlthaten, und bitte dessen grundlose Barmherzigkeit, daß er mich bis ans Ende in Seiner väterlichen Gnade erhalten, meiner Sünde nicht gedenken, sondern um der teuren Verdienste Jesu Christi willen mir gnädig sein, und sonderlich in der Stunde meines Todes beistehen wolle, damit ich  getrost und selig überwinden, sodann dieses elende mühselige Leben mit  der ewigen Freude und Herrlichkeit glücklich verwechseln möge, meine hinterlassene Angehörigen  aber empfehle dessen allergnädigstem Schirm und Obhut.

 

2. Zum andern habe [ich] eine Verordnung wegen meiner Begräbnis gemacht und selbige besonders in dem Hastenbeckischen Kirchturm in der schwarzen Lade,  worinnen meine vornehmsten Originalia befindlich, und wozu der gehörige kurze Schlüssel in meinem Linnenschrank hängt, verwahr-lich  niedergelegt, will auch davon, wenn etwa dieses mein Testament sogleich nach meinem Tode nicht könnte eröffnet werden, von diesem Artikel besondere Abschrift zur Nachricht hinterlassen, damit meine Beerdigung nicht aufgehalten, sondern nach solcher Ordnung beschaffet werden möge.

 

3. Zum dritten, nachdem von meiner Frau Mutter seel. achthundert Thaler, und von meinem Bruder, dem Kommandeur und Landdrosten Wilhelm von Reden eintausend Thaler per Testamenta für die Armen legieret wurden, so legiere und vermache ich nach denen in der bei meinen Testaments-Akten sub Nr. 2 befindlichen Fundation, enthaltenen Regeln noch dazu 400 Thaler ad pias causas zur Ehre Gottes, daß also ein Kapital von 2200 Thalern jährlich mit 5% für die Armen zu verzinsen, so meine Erben  und executores dieses meines Testaments zur Wirklichkeit zu bringen sich allezeit fleißig werden angelegen sein lassen.

 

4. Zum vierten, als [ich] mit meiner Frau Dorothee Marie v. R., geb. v. Münchhausen, durch Gottes Gnade durch viele Jahre im Ehestand sehr vergnügt und wohl gelebet, dieselbe mir auch während der Zeit mir alle Liebe und Treue erwiesen, so verordne derselben zum Unterhalt und Wittum mein Gut in Hameln mit aller Zubehör und Einkünften, wie selbiges jetzo an den Verwalter Johann Christian von Ofen verpachtet ist, um daselbst im Witwenstande ihren Sitz und Wohnung nehmen zu können. Auch über den Genuß dieses meines Guts in Hameln soll dieselbe jährlich zu heben haben aus Kalenbergischer Land-Renterei die Zinsen auf eine Obligation de anno 1622, so in anno 1715 erneuert worden, auf 1200 Rthlr. Species Capital, 60 Thlr. Zinsen alljährlich zu Ostern, dann auf eine Obligation de anno 1665 ad 2000 Rthlr. Species Capital 100 Thlr Zinsen jährlich zu Ostern, ferner auf eine Obligation ad 1000 Rthlr Species Capital, so Ostern 1675 ausgeliehen, aber Michaelis 50 Thlr Zinsen fällig, und also in Summa an jährlichen Zinsen aus Kalenbergischer Land-Renterei 210 Thlr, und des weiland Oberamtmann Voigten zu Ertzen Erben auf eine Obligation von 1000 Rthlr Kapital jährlich zu Walpurgis fällige 50 Thlr. Zinsen; gebe auch meiner Frau freie Macht, so viel Kühe und Rinder zu ihrem beständigen Gebrauch von meinem Hastenbeckischen Viehe beim Abzuge mit nach Hameln zu nehmen, wie wir wegen Ernst v. Reden zu treiben befugt, daneben zwei der besten Kutsch-Pferde, item die beste Chaise, wie denn auch drei der besten Schweine, item das benötigte Hausgeräte und Mobiliar, sonderlich die von Ahlden geerbten Sachen zu ihrem Nutzen zu erwählen, mitzunehmen und zu behalten. Und soll meine Frau den Genuß vom Hause Hastenbeck solange behalten, bis das Haus zu Hameln zu ihrer Kommodität untadelhaft und völlig auf meiner Söhne Kosten verfertigt, folglich alles, was zu ihrem Wittum verordnet, gänzlich erfüllet worden; gestalt ihr an dem wirklichen Genuß des Gutes zu Hameln und dessen jährlichen Revenuen samt obbeschriebenen  Zinsen, so lange ihr Gott das Leben fristet, unter keinerlei Praetext, er mag Namen haben, wie er wolle, Entzug oder Verkürzungen geschehen soll. Auch habe ich derselben zur Nachricht und mehrer Versicherung Abschrift von diesem Artikel unter meiner Hand und Petschaft erteilt, wiewohl außerdem zu meinen Kindern das gute Vertrauen habe, es werden dieselben ihrer Mutter alle kindliche Ehre, Liebe und Pflicht zu erweisen, und sich des mütterlichen Segens dadurch teilhaftig zu machen, auch sondern mein Erinnern stets geflissen sein.

 

5. Zum Fünften, setze ich zu meinen natürlichen und ungezweifelten Erben hiermit ein, meine drei Kinder, Wilhelm Johann, Sybille Wilhelmine Witwe von Münchhausen, geb. von Reden, und Nicolaus Friedrich von Reden, auf Maß und Weise wie folgt

 

6. Zum Sechsten, nachdem vermeldete meine Tochter, Sybille Wilhelmine Witwe von Münch-hausen aus meiner Frau Mutter Verlassenschaft bereits 4000 Thlr wirklich gehoben, dabeneben auch die in ihrer mit dem seel. Herrn Obrist-Lieutenant v. Münchhausen errichteten Ehestiftung verschriebenen 3000 Thlr nebst allen darauf verfallenen Zinsen völlig bezahlt erhalten, so wäre solches bevorab in Ansehung nachgesetzter Umstände zu ihrem kindlichen Anteile zwar ohnedem hinlänglich, und beträgt diese Summe der 7000 Thlr schon ein mehres, als ihr pro legitima, oder nach hiesigem adeligen Gebrauche, aus dem meinigen werden könnte; zur Bezeugung aber meiner väterlichen Liebe vermehre ich kraft dieses ihre portionem haereditariam annoch mit 4000 Thalern, und werde bemüht sein, diese 4000 Rthlr noch bei meinem Leben abzuführen, oder, falls daran verhindert würde, sollen ihr selbige nach meinem Absterben, jedoch bis dahin ohne Zinsen, von meinen Söhnen bezahlt werden, und sie damit von meinem ganzen übrigen Nachlasse eins vor alles gänzlich abgefunden, mithin schuldig sein, darauf gebührenden hinlänglichen Verzicht zu thun, wie solches nicht vorher bei meinem Leben geschehen; maßen denn gedachte 4000 Rthlr andererer Gestalt ihr nicht ausgezahlet und abgefolget werden sollen, sie habe denn vorher auf meine gesamte übrige Verlassenschaft renunciret und desfalls auf gleiche Art, wie meines seel. Vaters und Großvaters Schwestern gethan, einen bündigen eidlichen Verzicht in bester und beständiger Form Rechtens, unter ihrer Hand und Petschaft schriftlich ausgestellet, als worinnen zur Nachricht sowohl ein Exemplar des von denen hiebevor  geschehenen Renunciationen, als einen Entwurf desjenigen Verzichts, so meine Tochter auszustellen hat, in den Convolut, so mit der Rubrik: „Meine Testaments-Sachen“ bezeichnet ist, verwahrlich niedergeleget und beigefüget habe; ich verordne solches auch mit gutem Bedacht, aus der Ursache, einmal weil dasselbe bei adeligen Familien sonderlich auch vom Geschlecht der von Reden, also üblich und hergebracht ist, dann fürs andere, um aller Uneinigkeit, Zank und Streit unter meinen Kindern und Descendenten möglichst zu verhüten, allermaßen hiebei sonderlich in Konsideration zu ziehen,

(1) daß alles, was von meinen Vorfahren Reden’schen Geschlechts auf mich und meine Brüder an Immobilibus, Kapitalien, liegender und fahrender Habe devolvieret werden, in lauter Lehn- und Stammgütern bestehet, mit welcher Qualität dieselbe längst vor meiner Zeit schon behaftet gewesen, solchergestalt auch,

(2) nach Ableben meiner Brüder in specie des seel. Herrn Landdrosten v. Reden, welcher unlängst mit Tode abgegangen, auf mich als nahesten Lehn- und Stammerben zurückgefallen,

(3) daß meine seel. Frau Mutter in ihrer letzten Willens-Verordnung de dato Hameln, den 9ten Dezember 1706 ihren gesamten ansehnlichen Nachlaß für meine männlichen Descendenten zu Stammgütern gemacht, welches auch von meinem letzt verstorbenen Bruder sowohl als mir angenommen, und allewege zum Grunde gesetzet, Es soll demnach bei dem, was ich zu gänzlicher Abfindung meiner Tochter oblauts verordnet, sein ledigliches Bewenden haben, und demselben gebührend gelebet werden.

 

7. Zum siebten, als indessen meine liebe Tochter Sibylle Wilhelmine v. Reden, Witwe v. Münchhausen, in dringender Angelegenheit ein Kapital von 160 Rthlr, item noch 100 Rthlr, der seel. Oberstlieutenant v. M. aber 2900 Rthlr laut vorhandenen Obligationen von mir und meinem Bruder geliehen, und ersteres in ihres seel. Mannes Gütern nebst ihren übrigen Geldern verwandt, so soll dieses Kapital unter meiner obigen Disposition nicht mitbegriffen, sondern meine Söhne befugt sein, aus besagten Münchhausenschen Gütern dessen Bezahlung hinwieder zu suchen, sie werden aber dabei von selbsten die Moderation und Billigkeit gebrauchen, ihre einzige leibliche Schwester und dero  mehrenteils noch unmündige Kinder hierinnen nicht zu übereilen, noch bei ihren vielen kostbaren Prozessen in sie zu dringen, sondern mit Abforderung dieses Schuldpostens gegen leidliche Verzinsung als 4% so lange anzustehen, bis ihre Sachen durch Gottes Gnade in besseren Stand geraten. Gleichwie aber bei obiger Zulage der 4000 Rthlr meine besondere Absicht dahin gerichtet ist, daß meine liebe Tochter bei gegenwärtiger etwas kümmerlicher Beschaffenheit zur besseren Subsistenz etwas vor sich haben möge, so sollen ihr besagte 4000 Rthlr unterm Vorwandt, daß benannten Schuldpostens oder sonst aus anderen Ursachen keineswegs vorenthalten, sondern gegen Ausstellung des angeregten Verzichts, wenn selbiger vorher nicht geschehen, nach meinem Absterben ohnweigerlich gezahlt werden.

 

8. Zum Achten, als auch meine seel. Frau Mutter in ihrem obangezogenen Testament die ausdrückliche Disposition gemacht, daß auf den Fall, wenn meine Tochter Sibylle Wilhelmine von Reden, Witwe v. Münchhausen, und ihre Kinder mit Tode ohne Leibeserben abgingen, die der-selben zugewandten 4000 Rthlr auf meine übrigen Kinder oder deren Descendenten verfallen sollten, so hat es dabei sein Bewenden, desgleichen substituiere ich denenselben, auf solchen unver-hofften Fall kraft dieses Fideicommissarii wegen mehr erwähnter 4000 Rthlr Zulage ebenermaßen meine beiden Söhne, oder deren Leibeserben,  auch soll dem in Art. 6 benannten eidlichen Verzicht die bündige Klausel sub hypotheca bonorum inserieret werden, daß diese beiden Posten auf solchen event. richtig hinwieder erstattet, und wieder herausgegeben werden sollen. So viel aber die in ihrer Ehestiftung benannten und bereits abgeführten 3000 Rthlr betrifft, ist mein Wille, daß meine Tochter per testamentum oder andere letzte Willensverordnung darüber zu disponieren Macht haben solle, worinnen sie gleichwohl ihre Brüder nicht zu vergessen hiermit väterlich erinnert und ermahnet wird, sofern aber dieselbe solcher Disposition sich begeben und sonders Leibeserben auch ohne Errichtung einer letzten Willens-Disposition mit Tode abgehen würde, sollen die 3000 Rthlr Brautschatz-Gelder an meine Söhne und deren Descendenten, als nächste Anverwandten, wie ohne-dem Rechtens, gleicher gestalt wiederum zurückfallen, allermaßen, da die Münchhausischen Agnaten und Lehnsfolger meiner Tochter Ehe-Receß nicht unterschreiben noch ratifizieren, weniger ihre Gegenvermächtnis bewilligen wollen, so soll auch, wenn  ermeldete meine Tochter und ihre Kinder nach Gottes Willen ohne Leibeserben mit Tode abgehen möchten, von dem meinigen in den Münchhausischen Gütern nicht[s] zurückbleiben.

 

9. Zum neunten, alles was nach Abfindung meiner Tochter, wie obstehet, von dem meinigen übrig ist, es bestehe solches in Barschaften, Kapitalien, Erb-, Lehn- oder Stamm-Gütern, liegende oder fahrende Habe, auch nomina et actiones, oder wie es sonst Namen haben mag, überall nichts ausbeschieden, soll meinen beiden Söhnen Wilhelm Johann und Nikolaus Friedrich von Reden zu ihrem ungezweifelten Erbteile verbleiben, und jedem also, daß sie solches alles in dem Stande, wie es bei meinem Absterben sein wird, nach Bezahlung meiner Legate und Vermächtnisse auch etwa nachlassende Passiv-Schulden, und was sonsten an jährlichen Pensionen auf den Gütern haftet, für sich und ihre Descendenten cum onore et commodo sollen zu  genießen haben, auf Maß und Weise wie hernach disponiert ist.  Gestalt soviel die von meinen Vorfahren herrührende auch durch Absterben meiner Brüder auf mich devolvierte Lehn- und Stammgüter betrifft, gleich wie dieselbe ihrer Natur und Eigenschaft nach bei denen männlichen Descendenten verbleiben müssen, folglich meinen Söhnen zum Voraus gebühren, also sollen diese Lehn- und Stammgüter, wenn etwa gegen und wider alles Verhoffen unter meinen Kindern wegen meiner Erbschaft Streit entstünde, nicht in computum gebracht, weniger meinen beiden Söhnen angerechnet werden.

 

10. Zum Zehnten,  anbelangend die Teilung zwischen ermeldeten meinen beiden Söhnen Wilhelm Johann und Nikolaus Friedrich von Reden ist mein väterlicher ernster Wille, daß dieselbe ohne Weitläufigkeit friedlich und brüderlich geschehen solle, habe demnach zur Verhütung alles besor-genden Streites ein im vorbenannten Konvolut befindliches Corpus bonorum angefertigt, und darin-nen meine liegenden Güter nach bestem Wissen und Gewissen in Anschlag gebracht. Von denen Bennigser Gütern sind vermöge Register, ein Jahr gegen das andere 900 Rthlr aufgekommen, möchten also diese Bennigser Güter zu 18000 Rthlr Kapital angeschlagen werden. Als aber dieselbige bis daher stetige  Prozesse, auch viele Mühe, Verdruß und Kosten verursachet, dazu der Genuß von Buchen Holze viele Jahre cessieren wird, so rechne dieselbe deductis deducendis nur auf 14000 Rthlr Kapital. Gleich wie auch die Gesamtgüter gemeiniglich [Anlaß] zu Uneinigkeit zwischen Brüdern und in der Familie geben, folglich mir sehr zuwider sind, so fiele allerdings nötig, diese Bennigser Güter, und was denenselben anhängig, einem meiner Söhne zuzuteilen, und dieser soll alsdann verbunden sein, die daher künftig entstehenden Prozesse auf seine Kosten allein zu führen, ohne deswegen von seinem Bruder oder desselben männlichen Descendenten Beitrag zu prätendieren, jedoch verstehe ich darunter nur diejenigen Prozesse, so zur Konservation der jetzo wirklich in Possession habenden Güter bereits in Motion gebracht, oder etwa künftig noch entstehen möchten. Daferne aber ein oder anderes ansehnliches Pertinens angefochten, und des-wegen weitläufigen Prozeß erreget, oder auch  wegen alter Bennigser Schulden wider  Erhoffen Klage erhoben würde, gleichwie denen Rechten nach ein  cohaeres  dem anderen, zur Beibehaltung der Aequalität ad erictionem verbunden ist, also erfordert auch die Billigkeit, daß auf solche etwa unverhofft entstehende Fälle ein Bruder dem anderen zu Hülfe komme, und sollen demnach meine beiden Söhne behufs der Prozeß-Kosten tali causa zu gleichem Teile concurrieren, mithin litis eventum communi periculo et similiter abwarten, welches denn auch auf gleiche Art bei meinen übrigen Gütern zu Hastenbeck oder wo dieselben sonst belegen, also zu halten.

 

11. Zum elften, wenn ich nun nach dem gemachten unparteiischen Anschlage meiner Güter die Teilung zwischen meinen beiden Söhnen also eingerichtet, wie solche der Billigkeit gemäß, und mehr erwähnten Konvolut beigefüget ist, so sähe gern, daß gedachte meine Söhne solches zum  Grund ihrer Teilung setzen, und es dabei allenthalben mögen bewenden lassen. Sollte aber ein oder ander Teil wider Vermuten dadurch beschweret zu sein vermeinen, oder sonst erhebliche Einwendung dagegen beibringen können, so soll ihnen auf solchen Fall endlich frei und bevor bleiben, von solchem Projekt abzugehen und eine andere Teilung ihrer Gelegenheit nach zu formieren, jedoch solchergestalt, daß aller Zank und Widerwille verhütet, und die Sache durch Vermittlung guter Freunde - wovon  jeder Teil nach Belieben einen oder zwei vernünftige friedliebende Assistenten zu erwählen hat - in aller  Kürze ohne Prozeß, welchen ich hiermit auf das Nachdrücklichste verbiete, abgethan, mein Vermögen deductis deducendis, oder nach Abzug der onerum, Vermächtnisse und Schulden in zwei gleiche Teile gesetzet, und jedem eine portio davon, entweder wie sie sich gütlich darum vergleichen oder per sortem zugeteilt werde.  Hiebei aber setze zum Voraus, daß gleichwie das Gut Hastenbeck, sinder dessen acquisition allemal dem ältesten Sohn verblieben, auch meinem ältesten Sohne Wilhelm Johann v. Reden, in denen mit seiner Ehefrauen, geb. v. Hardenberg, errichteten pactis dotalibus bereits verschrieben ist, also dabei es sein Bewenden haben, und er mein ältester Sohn, solches Gut cum pertinentiis, da er will, zwar ohne Los, jedoch nach meinem Anschlage für 40000 Rthlr annehmen, oder falls ihm solches nicht gefällig, dasselbe meinem jüngsten Sohne Nikolaus Friedrich für gedachte Summe überlassen solle, dafern nun mein ältester Sohn dieses Gut Hastenbeck auf solche Maße erwählet, so soll dagegen meinem jüngsten Sohne Nikolaus Friedrich aus meinem übrigen Nachlaß eine gleiche Summe von 40000 Thlr vergnüget, auch demselben die Wahl gelassen werden, selbige entweder an Kapitalien, oder anderen unbeweglichen Gütern, was und wie er will zu nehmen. Dazu soll derselbe mein an der Osterstraße zu Hannover belegenes Haus samt allen bei meinem Ableben darin befindlichen festgemachten Mobilien ohne Entgelt haben, dasselbe in dem Stand es sein wird, auf seine Kosten conservieren, seinem ältesten Bruder aber Stube und Kammer, auch Stallung vor seine Pferde, und einen Platz für dessen Chaise geben. Er soll aber nicht Macht haben, sothanes  Haus ohne seines ältesten Bruders Consens zu verkaufen, sondern [wenn es ihm nicht anstehet, so soll er gehalten sein] es demselben unter vorstehenden Bedingungen ohne Entgeld zu überlassen. Falls aber mein ältester Sohn des Guts Hastenbeck sich zu begeben und selbiges seinem jüngeren Bruder für die benannten 40000 Rthlr zu überlassen gemeint wäre, soll gedachten meinem ältesten Sohne gleichfalls die Electio zustehen, von meinem übrigen Vermögen soviel an Capitalien oder Immo-bilibus nach Belieben für sich zu nehmen. Es sollen aber meine unbeweglichen Güter allenthalben nach dem in meinem Corpore bonorum gemachten Anschlage taxiert, und nach dem gesetzten Quanto von einem Sohn sowohl als dem anderen in der Teilung angenommen, sodann was nach Abzug der gegen das Gut Hastenbeck gerechneten 40000 Rthlr von meinem Nachlasse, es sei an beweg- oder unbeweglichen Gütern, noch übrig, in zwei gleiche Teile gesetzet, und von meinen beiden Söhnen darum geloset werden, diese aber dagegen gehalten sein, meine Passiv-Schulden, Legata und anderes auf meiner Verlassenschaft etwa noch haftende Abgiften ex aequo partibus und also ein jeder zur Hälfte zu bezahlen. Als indessen mein Wille ist, daß die Art. 3 gesetzten Vermächtnisse für die Armen bei dem Gut Hastenbeck unverrückt verbleiben mögen, so soll demjenigen, welcher solches Gut in der Teilung bekommt, die Hälfte von sothanem  Legato aus meinem übrigen Corpore bonorum erstattet bekommen und desfalls anderweite Satisfaction gegeben werden.

 

12. Zum zwölften, unter obiger Disposition ist  vorerst, und solange meine Frau im Leben, nicht mitbegriffen das Gut in Hameln cum pertinentiis, sondern weil dasselbe in vorhergehendem 4. Artik. meiner Frau ad dies vitae zum Leibgedinge verordnet, so hat es dabei sein unverändertes Verbleiben, und sollen meine Söhne, solange ihre Mutter lebt, sich dieses Gutes nebst den davon aufkommenden Revenüen und ihren derselben verordneten Zinsen  sich nicht anmaßen, nach ihrem in Gottes Hand stehenden Tod aber selbiges samt der verschriebenen Zinsen auf gleiche Art, wie  vorhin disponiert, unter sich teilen und meiner Tochter oder ihren Leibeserben, was davon herauszugeben nicht schuldig sein.

 

13. Zum dreizehnten, nachdemmalen meiner Frau Schwiegermutter [sic, statt: Schwiegertochter] geb. v. Hardenberg, in dem mit meinem ältesten Sohn errichteten Eherecesse ihre eingebrachte 4000 Thlr Brautschatz-Gelder in meinen Gütern versichert sind, als hat es zwar dabei sein Bewenden, alldieweilen aber gedachter mein ältester Sohn Wilhelm Johann von Reden, laut meiner particulieren Geld-Register ein weit mehres vorhin genossen, als der jüngste, so finde nicht billig, daß obgedachte 4000 Rthlr Brautschatz-Gelder, und was meiner Frau Schwiegertochter, geb. v. Hardenberg in ihrer Eheberedung zur Gegenvermächtnis oder sonsten verschrieben, meinem jüngsten Sohn mit zur Last gereiche, sondern es soll mein ältester Sohn, Wilhelm Johann v. R. solches allein übernehmen und dasselbe, ohne daß der jüngste Nikolaus Friedrich dazu concurriere, vor seine Erb-Portion alleine stehen, dahingegen ist auch mein Wille, daß dem ältesten Wilhelm Johann dasjenige, was er mehr gekostet und empfangen, nicht angerechnet, und ihm deswegen an seiner Erb-Portion nichts decourtieret werden solle. Was mein jüngster Sohn Nikolaus Friedrich mit seiner Ehefrauen, geb. v. Gustedt, zum Heiratsgut bekommen oder künftig noch erhalten möchte, solches hat derselbe ihr gleichfalls in seiner Erbportion und ohne Zuthun meines ältesten Sohnes, zu versichern.

 

14. Zum vierzehnten, als vermöge meines Elternvaters weil. Statthalter Ernst v. R. Testaments de anno 1589, auch darauf erfolgten großväterlichen Erbvertrages und ferneren Teilungsrecessen de annis 1609, 1610, 1615 und 1623 die damaligen Redenschen Güter und Kapitalien zum Fideicommisso familiae oder zu Stammgütern gemacht, dem zufolge auch in Sachen der Gebrüder v. Reden contra Bodenhausen und Lippe, wie auch der Gevettern v. Reden wider die Geschwister v. Reden, nachmals Horrich’sche Erben, die von der ausgestorbenen Pattenser in specie Ernst v. Reden, Theunbherren [verlesen für: Domherren] zu Minden Linie in hiesigen Landen des Fürsten-tums Calenberg nachgelassene Güter durch Urthel und Recht  für Lehn- und Stammgüter erkläret worden, so hat es dabei nicht nur sein unverändertes Verbleiben, sondern ich verordne auch hiermit und in Kraft dieses Testaments, daß, gleichwie meine seel. Frau Mutter ihre nachgelassenen Güter und Capitalia laut ihres Testaments - so bei meinen Testamentssachen verwahrlich hingelegt - behuf meiner männlichen Descendenten zu Stammgütern gemacht, also auch meine gesamte Verlassenschaft in allodialibus, so lange der Mannesstamm in meiner Linie dauert, Fideicommiß und Stammgut sein, folglich alles dasjenige, was in meinem Corpore bonorum enthalten, auch sonst bei meinem Absterben in Kapitalien liegende oder fahrende Habe, so  in ein richtiges Inventarium zu verfassen, und von meinen beiden Söhnen zu unterschreiben, sich finden wird, bei meinen und meiner beiden Söhne männlichen Leibeserben und Descendenten unverrückt verbleiben, die Töchter aber künftig von denen Revenüen nach  Proportion, wenn ihrer viele oder wenig sind, wie hernächst  Art. 17 verordnet, abgefunden und ausgesteuert, diese auch, ohne diese meine Namens-güter und Kapitalien, was zu prätendieren, damit friedlich sein sollen.

 

15. Zum fünfzehnten, solange nun dem Allerhöchsten gefällt, den Mannsstamm in meiner Linie zu erhalten, verbleibet meinen Söhnen und ihren männlichen Leibeserben allein, oder privative, mit Ausschließung deren Töchtern alles dasjenige, was ihnen Kraft ihrer Disposition aus ihrer Erb- oder Verlassenschaft zufällt, wobei ihnen Gottes Gnade und reichen Segen von ganzem Herzen an-wünsche. Ich verstehe aber unter denen männlichen Leibeserben keine anderen als welche aus rechtem Ehebette erzeuget sind, maßen gleich wie die sogenannten Mantel-Kinder oder legitimati per subsequens matrimonium besage hiesiger Landes-Gesetze und des Gandersheimischen Abschei-des von der Succession in die Lehngüter ausgeschlossen, also sollen auch dieselben an der Stamm-folge in meinen hinterlassenen Gütern keinen Teil haben.

 

16. Zum sechszehnten, weil meine Verlassenschaft guten Teils in Kapitalien bestehet, welche von meinen Vorfahren väterlicherseits, auch meiner seel. Frau Mutter und mir selbst zu Fideicommiss oder Stamm-Gütern oblauts gemacht sind, so ist mein Wille, daß die Summe dieser Gelder auf Art, wie Stamm-Guts-Recht und Gewohnheit ist, bei meiner Descendenz männlichen Geschlechts beständig konservieret und unverrückt beibehalten werde, und sollen demnach meine Söhne, sowohl als ihre männlichen Descendenten, allezeit dahin sehen, daß solche Kapitalien nicht geschmälert noch vergriffen [?], sondern zur Aufnahme meiner Familie als Stammgelder zusammen behalten werden, auch dafern einige dieser Kapitalien aufgekündigt würden, mit gesamter Hand - weswegen dann die beständige Einigkeit und Harmonie ihnen mit allem Ernst besonders ein-gebunden und recommandieret haben will - äußersten Fleißes sich dahin bemühen, daß sothane aufgekündigte Kapitalien an sicheren Orten wiederum untergebracht oder, welches mir noch lieber, an Immobilia bester Maßen verwandt werden, auch haben meine Söhne und männlichen Descendenten desfalls unter sich jedesmal vertrauliche Kommunikation zu pflegen, und sowohl hierinnen als sonsten mit Rat und That beizustehen. Fände sich dann auf eine oder andere Art zu sicherer Unterbringung sothaner  Kapitalien oder Erkaufung unbeweglicher Güter sofort keine bequeme Gelegenheit, so sollen die Gelder solange, bis eine solche Gelegenheit sich ereignet, sicher deponiert, keineswegs aber angegriffen und verzehret werden, damit  auch derjenige von meinen Söhnen und männlichen Descendenten, bei dessen Portion dieser Zufall sich begeben möchte,  dem Abgang [sic!], wenn die Gelder lahm stehen müssen, den Abgang nicht allein tragen möge, so soll der andere Bruder, oder dessen männliche Leibeserben, ihm darunter zu Hülfe kommen und die Hälfte des Abgangs erstatten; ich verordne auch dieses wissend und wohlbedächtlich in der Absicht, daß meine Söhne und männlichen Nachkommen an beiden Seiten, zur Verhütung ihres eigenen Nachteils und Abganges desto fleißiger darauf mögen bedacht sein, daß diese meine testamentweise Disposition in allen Stücken aufrecht erhalten und alles in guter Ordnung konserviert werde, derowegen setze auch noch dieses hinzu, daß die agnati oder Nachkommen männlichen Geschlechts wenigstens alle 3 Jahre an einem dero behuf bestimmenden Orte eine freundliche Konferenz unter sich halten und dabei untersuchen sollen, ob noch alles meinen Dispositionen gemäß im Stande sei, oder falls dabei einige Gebrechen sich äußern möchten, wie denselben am besten vorzukommen und das ergangene zu redressiren sei. Es sollen demnach die Interessenten des Mann-Stammes sich bei sothaner Conference, welche jedesmal der älteste von meinen männlichen Descendenten an die übrigen Konsorten zeitig auszuschreiben hat, und zwar ein jeder auf seine eigene Kosten unfehlbar erscheinen, und ohne hinlängliche zu Recht beständige Ursachen nicht zurückbleiben, maßen derjenige, welcher ohne genugsame Entschuldigung sich absentiert, der Familie jedesmal in 12 Rthlr Strafe, so ad pias caucas zu verwenden, verfallen, und dieselbe innerhalb 6 Wochen sub poena dupli zu erlegen schuldig sein soll. Bei solcher Conference soll dann wegen der vorkommenden Sachen allemal ein ordentliches Protokoll gehalten, und was bei jedem Punkte durch Mehrheit der Stimmen beschlossen, fleißig annotieret, das Protokoll darauf von allen Interessenten eigenhändig unterschrieben  und in eine Gesamtlade zur künftigen Nachricht verwahrlich niedergelegt werden. Dabei aber setze zum Voraus, daß bei gedachten Conferenzen überall nichts, so dieser meiner testamentarischen Disposition directe vel indirecte entgegen, oder sonst derselben in einerlei Weise Abbruch thun könnte, abgehandelt oder geschlossen und allenfalls, da solches dennoch geschehen möchte, an sich null und nichtig, auch bei denen männlichen Descendenten von keiner Verbindlichkeit sein soll.

 

17.  Zum siebzehnten, würde dann nach dem Willen Gottes einer von meinen Söhnen ohne männliche Descendenten mit Tode abgehen, oder auch dessen männliche Linie nachhero erlöschen, so soll dasjenige, was er oder dessen brange aus meiner Verlassenschaft bekommen, auf meinen anderen Sohn und dessen männliche Leibeserben nach Stammguts-Art und Gewohnheit verfallen, den etwa vorhandenen Töchtern aber wird aus meinen hinterlassenen Lehn- und Stammgütern zu ihrer völligen Abfindung, wenn deren fünfe oder mehr, zum höchsten nicht über zehntausend Thaler, so unter ihnen aequaliter zu verteilen, gereichet, falls aber nur zwo oder drey, ihnen nur 8 - 9000 Rthlr gereichet werden.

 

18. Zum achtzehnten, daferner aber dem Allerhöchsten belieben möchte, den Mannstamm in meiner Linie weiter auszubreiten, oder denselben in verschiedene brangen zu verteilen, und es begäbe sich  alsdann, daß der Mannstamm in einer oder anderen brange über kurz oder lang ausginge, so setze hiermit der Stammfolge halber in meiner Verlassenschaft zu einer perpetuirlichen Regul, daß auf solchen Fall die nächsten agnati zwar juxta proximitatem graduum, oder wie sie dem letztverstorbenen am nächsten verwandt, mit Ausschließung der weiter entfernten, diejenigen aber, welche in der nächsten Linie in gleichem gradu mit einander stehen, jedesmal nicht in stirpes, sondern in capita, folglich zu gleichem Teile, oder in aequalis portiones darinnen succediren sollen, und gleich wie das erstere ohne das denen Rechten gemäß, also habe ich in dem letzteren dieses also zu verordnen bewegende Ursachen gefunden, und soll demselben in der Stammfolge von meinen männlichen Descendenten gebührend nachgelebet werden.

19. Zum neunzehnten, obzwar die Rechte selbst dahin gehen, daß Lehn- und Stammgüter mit Schulden nicht beschweret, oder gar veräußert werden dürfen, so verbiete ich doch solches zum Überfluß hiemit noch dazu ausdrücklich, dero gestalt und also, daß meine männlichen Descendenten nicht Macht haben sollen, Geld darauf zu nehmen, dieselbe zu versetzen, zu verpfänden, zu verhypothekieren, am wenigsten aber gar zu verkaufen, oder abhanden zu bringen, da aber solches dem ohngeachtet dennoch geschehen würde, soll es von keiner Kraft und Verbindlichkeit, auf die Söhne selbst ratione der Stammgüter keineswegs verhaftet, jedoch die Lehn- und Stamm-Folgern in meiner Descendenz im Fall der äußersten Not - welche Gott in Gna-den abwende - endlich befugt sein, zum höchsten eine Summe von 4000 Rthlr darauf anzuleihen. Es haben aber dieselbe nach aller Möglichkeit dahin zu sehen, daß solches Anleihen demnächst von denen fructibus von ihrer Erb-Portion zum fürdersamsten hinwieder abgeführet, und also die Stammgüter in unbeschwerten Stand hinwiederum gebracht, auch darinnen erhalten werden.

 

20. Zum zwanzigsten, nachdemmalen auch mein seel. Elternvater, weil. Statthalter Ernst v. Reden, in seinem Testament alle Bürgschaft seiner Descendenten ernstlich verboten, und solches in unseren Familien-Recessen confirmieret worden, so wiederhole und confirmiere ich solches hiermit nochmals bei der gedachtem Testament und Recessen einverleibten Strafe, setze auch dabei und verordne Kraft dieses, daß meine Stammgüter auf keinerlei Art, wenn gleich der Vater sich eingelassen, und der Sohn im übrigen dessen Erbe worden, dafür haften sollen.

 

21. Zum einundzwanzigsten, sollte es aber nach dem Willen Gottes sich begeben, daß meine männlichen Descendenten und der Mannstamm in meiner Linie gar ausginge über kurz oder lang, so soll dieses Fideicommissum über meine Allodialgüter auf solchen Fall cessieren und gänzlich aufgehoben sein, derogestalt und also, daß wenn von dem letztverstorbenen meiner männlichen Descendenten Töchter im Leben, nicht allein die von meiner seel. Frau Mutter, sondern auch von meinem seel. Bruder und mir selbst gebührende Erbgüter und Capitalia, welche bis auf solchen event mit dem Fideicommisso Familiae behaftet gewesen, auf dieselbe lediglich verfallen, und sie darinnen zu gleichem Teile succedieren sollen. Wofern aber von dem Letztversterbenden meiner männlichen Linie auch keine Töchter vorhanden wären, so ist mein Wille, daß die nächsten Anverwandten der Spill-Seite in meiner beiden Söhne Descendenz, juxta a proximitatem graduum, und zwar diejenige, so in gleichem gradu miteinander stehen, allesamt die Erbfolge in capita, nicht in stirpes darinnen haben und behalten sollen. Falls auch von meinen beiden Söhnen keine Descendenten weiblichen Geschlechts mehr im Leben wären, so sollen alsdann meine Tochter, die Frau von Münchhausen oder deren Leibeserben nach Verordnung der gemeinen Rechte in meinen Stamm- und Allodial-Gütern succedieren.

 

22. Zum zweiundzwanzigsten, weil nach nach Abgang des Mannstammes in meiner Linie die von meinen Vorfahren herrührende in dem Convolut sub Nr. 5 designierte altväterliche Lehn- und Stammgüter auf die nächsten agnates der anderen Redenschen Brangen verfallen, so ist hierbei nachrichtlich zu erinnern, was meinen Landerben auf solchen Fall müsse herausgegeben werden, Als 1) die vermöge brüderlicher Teilung de anno 1652 meines Vaters Bruder, weiland Hofrichter, Land- und Schatzrat Ernst Friedrich von Reden, aus dem Gute Hastenbeck bezahlte 10000 Rthlr, 2) die in besagter Teilung de anno 1652 und darauffolgende de anno 1657 konsentierte 5000 Rthlr, 3) die melioramenta und Baukosten, so in das Gut Hastenbeck nützlich verwandt, in dem Stand, wie dieselbe sich als dann finden werden, allermaßen ab dem in anno 1639 errichteten Inventario zu er-sehen, wasgestalt solches Gut dero Zeit, wie es an unsere Familie kommen, in einem sehr schlech-ten und ruinierten Stande gewesen, da es nunmehro durch Meliorierung der Länderei, Garten, Wiesen und Holzung, auch gemeine Hued und Weide, weniger nicht durch die darauf gesetzten Gebäude, und was sonst an Mauerwerk aufgeführt, mittelst göttl. Verleihung und angewandten Fleißes, in weit größere Aufnahme gebracht worden. 4)  Habe ich den halben Hastenbeckischen Feldzehnten, welcher am Stift Korvey zu Lehen geht, von dem Herrn von Hacke für 2500 Rthlr acquirieret, und meines Vaters Bruder, weil. Ernst Friedrich v. R., mit ins Lehn genommen, jedoch mit Versicherung, daß er oder seine Lehnserben in casum devolutionis solches Kaufgeld von 2500 Rthlr meinen Landerben zu erhalten schuldig und gehalten sein wollten und sollten allermaßen hierüber dessen Revers diesen Akten in originali vorhanden, muß also bei Ausgang meiner männlichen Descendenten auch dieses Kaufgeld  der  2500 Rthlr den Allodial- oder Landerben hin-wieder zu Gute kommen und bezahlet werden. 5) Gleiche Bewandnis hat es auch mit einem vormals Münchhausischen Meierhofe in Afferde, hiebevor Müggen-Hof genannt, welchen ich von denen von Münchhausen für 1000 Rthlr angenommen, und hat es damit folgende Bewandnis: Nachdemmalen meiner Frauen 2000 Rthlr Brautschatz von ihrem Vater, weil. Drosten Johann Münchhausen, in meiner Ehestiftung verschrieben, selbige auch viele Jahre hindurch von dessen Söhnen als possessoren des Guts Voldagsen jährlich mit 100 Rthlr verzinset, nachhero aber gedachter Hof in Afferde für schon besagte 1000 Rthlr mir in volutum abgetreten, und dann derselbe vom Stift St. Mauritii und Simeonis in Minden zu Lehen gehet, so habe ich solches Lehn auf mich und meine männliche Descendenten  transferieren  lassen, auch meinen Vettern, den Kgl. Cammerern und Oberschenken Herrn Franz Johann v. R. mit hineingenommen, welcher sich besage des bei diesen Akten befindlichen Reverses dagegen verpflichtet, daß auf den Fall, wenn solches Lehn auf ihn oder seine männlichen Descendenten devolvieret würde, die 1000 Rthlr, wofür der Hof acquirieret, mir oder meinen Landerben erstattet werden sollten; wiewohl nunmehro der Hof an sich Lehn, so ist jedoch das Kaufgeld Erbe, und weilen solches von meiner Frauen Brautschatz herrührt, so behält zwar dieselbe nach ihrem Gefallen die freie Disposition über ihre 2000 Rthlr Dotar-Gelder, wofür auch meine beiden Söhne nach Maßgabe der Rechte, existente casu, wenn nämlich meine Frau darüber disponieret, zu gleichem Teile haften und Erstattung thun sollen, der Hof aber selbst bleibt als Lehn meinen Söhnen und müssen mehrbesagte 1000 Rthlr bei Ausgang ihrer männlichen Descendenten von denen anderen Lehnfolgern hinwieder bezahlet werden. 6) Ist vermöge der über das Gut Hastenbeck sprechenden Lehnbriefe, so in der bei Herrn Secretario Lüdemann befindlichen Lehnlade vorhanden, ausgemacht, daß auf den Fall, wenn der Mannstamm unserer Reden’schen Linie, so damit belehnt, ausgehen sollte, dero Landerben 8000 Rthlr müssen erstattet werden. Wenn nun der Fall entstände, daß bei Abgang meiner männlichen Descendenten das Gut Hastenbeck an meine Vettern Stemmischer Linie verfiele, so muß meinen Landerben hinlängliche Assecuration gegeben werden, daß im Fall der Stemmischen Linie männliches Geschlecht gleichfalls ausginge, besagten meinen Landerben die Halbscheid obbedeuteter 8000 Rthlr zu gute kommen solle, und haben dieselbe solange bis wegen der in diesem Art. 22 benannten Posten Richtigkeit beschaffet, der Possession des Guts Hastenbeck zu inhaerieren, sind auch vor erlangter satisfaction dasselbe zu  räumen  nicht schuldig. Dazu sind (7) die im Hastenbeckischen Register rubricierte Mandelslauwische und Soelenthalische Güter, imgleichen der von Völgern erhandelte Meyerhof in Tündern, weniger nicht der Lessinghausische Zehnte und der vom Rat zu Hameln neulich gekaufte Vierte aus dem Boltenschen Meyerland zu Afferde, Erbe, und liegen die hierüber sprechenden Kaufbriefe und Documente in der schwarzen Lade.

Indessen ermahne ich bei etwa entstehendem casu, da meine männliche Linie gänzlich erlöschen möchte, die alsdann vorhandenen Landerben hiermit wohlmeinentlich, dabei soviel möglich Pro-zesse und Weitläufigkeit zu evitieren, und die vorfallenden Irrungen entweder durch Interposition guter Freunde, oder allenfalls durch mündliche Vorbescheide bei hiesigem Kgl. und Kurfürstl. Hohen Gerichten, als deren Mediation und Assistenz ich hiemit, in soweit Rechtens inständigsten Fleißes implorieret haben will, in möglichster Kürze abzuthun.

 

23. Zum dreiundzwanzigsten, gleichergestalt ermahne ich meine Kinder und Descendenten hiermit überhaupt aus väterlicher Liebe und Macht, bei allen etwa vorfallenden Zwist und Streitigkeiten ohne höchst dringende Not es nicht auf Prozesse ankommen zu lassen, sondern vielmehr zu suchen, alles durch Vermittlung in Güte abzuthun, unter sich selbst aber stets in Friede und Einigkeit zu leben, bei fürfallenden Irrsalen einander sonder Passion  freundlich zu hören, und demjenigen, was Recht und billig ist, ohne alle Weiterung sich zu conformieren, wodurch dieselbe sowohl des göttlichen als meines väterlichen Segens, welchen ich dabeilege, und ihnen allen von Herzen anwünsche, sich werden teilhaftig machen.

 

24. Zum vierundzwanzigsten, als auch gewillet bin, bei Kgl. und Churfürstl. Hofgerichte allhie diese meine letzte Willens-Deposition in eigener Person zu übergeben, und daselbst actis zu insinuiren, damit selbige als ein testamentum judiciale bestehen und völlige Kraft haben möge, so setze hiermit zu dessen executoren die bei diesem hohen judicio jedesmal hochverordnete Herren Hofrichter, Räte und Assessores, ersuche auch dieselbe inständigst und gehorsamst über den ganzen Inhalt dieses Testaments mit Nachdruck zu halten, damit selbiges in allen Punkten und Clausuln zum Effekt möge gebracht werden, weniger nicht bei etwa vorfallenden Irrungen unter meinen Descendenten dahin hochvermögend zu cooperieren, daß Prozesse, Streit und Widerwille verhütet  werden.

 

25. Schließlich bedinge hiebei wenn ich außer meiner jetzigen Disposition noch ein oder andere Verordnung als ein Codicill, oder sonsten unter meiner Hand und Pittschaft aufzurichten und zu hinterlassen nötig erachten möchte, und solches nach meinem Tode sich finden würde, dasselbe eben so kräftig sein solle, als wenn es diesem Testament  wörtlich inserieret werde, ingleichen wenn diese meine letzte Willens-Verordnung aus irgend einer Ursache etwa nicht als ein ziemliches Testament gelten könnte, daß es dennoch als ein Codicill, Fideikommiß, Depositio inter liberos, oder wie es sonst zu Recht am besten geschehen soll, kann oder mag, bestehen und völlige Kraft haben, auch demselben in allen Punkten und Klauseln gebührend nachgelebet werden solle. Indessen bleibet mir allemal bevor, dieses Testament hinwieder zu cassieren und aufzuheben, auch an dessen Statt ein anderes zu machen. Wenn aber solches nicht geschiehet, so tritt dieses gegenwärtige nach meinem Tod in seine Verbindlichkeit. Habe demnach solche meine letzte Willens-Disposition, nachdem selbige vorher mehrmals durchgelesen und reiflich erwogen, durch einen vertrauten Mann dreifach abschreiben lassen, auch alle 3 Exemplarien originalisiert und zwar zu dem Ende, daß das auf einen Stempel von 4 Rthlr gesetzte und auf Pergamein geschriebene Original, nebst einem von mir geschriebenen gleichlautenden Exemplar in Kgl. Hof-Gerichts-Kanzlei verschlossen übergeben und daselbst actis insinuieret, sodann nach meinem Tode das rechte auf Pergamein geschriebene Original, nach geschehener gerichtlichen Eröffnung / jedoch ohne dessen öffentliche Publication und Vorlesung / meinen beiden Söhnen gegen ihren Schein ex judicio abgefolget, das andere beigefügte Exemplar aber daselbst unter dem Kgl. Hofgerichts-Insiegel, auch meiner Söhne Pittschaft, verschlossen, zurückgelassen und verwahrlich beibehalten, mithin das dritte von mir gleichfalls unterschriebene und unter meinem Pittschaft verschlossene Exemplar bei meinen Sachen zu Hastenbeck zur Nachricht möge niedergelegt werden. Dafern auch nötig befunden würde, daß das im Kgl. Hofgericht zurückbleibende Exemplar mit dem Original, da dessen Abfolgung collationieret und vidimieret würde, so ersuche die hochverordneten Herren Räte hiermit, denjenigen, welcher sothane Vidimation verrichtet, dahin anzuweisen, daß er den Inhalt dieses Testaments verschwiegen bei sich behalten solle.

 

Zur Urkund, daß dieses mein letzter Wille sei, und dafür in allen Punkten, wie obstehet, von mir erkannt werde, habe ich dieses Testament, nachdem die mundirete  Abschriften nochmals mit Fleiße durchgelesen, sowohl auf allen Blättern als zu Ende eigenhändig und wohl bedächtlich unterschrieben, auch mein angeborenes Pittschaft wissentlich darunter gesetzet.

 

So geschehen Hastenbeck, den 30. Juni 1729

 

Jobst Johann von Reden                             (LS)

mpp                 

[mpp = manu propria, d.h. mit eigener Hand; LS = locus sigilli, d.h. Platz des Siegels]

 

 

 

 

 

Abschrift aus : „Sammlung der wichtigsten Familien-Urkunden der Familie von Reden, Hastenbecker Linie“

Wendlinghausen, 4. 3. (19)12

[gez.:] O. v. Reden

 

 Testament des Jobst Johann v. Reden vom 30.Juni 1729, abgeschrieben durch Otto v. Reden, 4.3.1912, übertragen durch Arnd u. Burkhart v. Reden 10.10.2003

  

[f.d.R.d.A.v.A.: Burkhart v.Reden, Braunschweig, den 04.10.2003]